Private Krankenversicherung
Die Kosten für eine Psychotherapie werden von den privaten Krankenversicherungen üblicherweise übernommen. Je nach Versicherung oder individuellen Tarifen kann jedoch die Anzahl der erstattbaren Therapiesitzungen variieren. Es empfiehlt sich daher, bei Ihrer Versicherung zu erfragen, ob Ihr Tarif die Kostenerstattung für eine psychotherapeutische Behandlung vorsieht, wie viele Sitzungen erstattet werden und welche Formalitäten bei der Inanspruchnahme einer Psychotherapie beachtet werden müssen.
Beihilfe
Die Kostenübernahme durch Beihilfestellen ist zumeist problemlos. Sich vorab bei Ihrer Beihilfestelle über die geltenden Formalitäten zu erkundigen, ist empfehlenswert.
Selbstzahler
Eine psychotherapeutische Behandlung ist als Eigenleistung möglich. Ein großer Vorteil für Selbstzahler besteht darin, dass während der gesamten Behandlung Ihres Kindes die volle Anonymität gegenüber der Krankenkasse gewahrt bleibt. Die Kosten werden privat in Rechnung gestellt und orientieren sich an der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP).
Abrechnung
Die Abrechnung einer Einzelsitzung Verhaltenstherapie erfolgt nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP). Die GOP regelt die Vergütung für alle im Therapieprozess anfallenden Tätigkeiten. Die Kosten für eine verhaltenstherapeutische Einzelsitzung à 50 Minuten betragen derzeit zwischen 124,68€ bis 167,58€. (Informationen Download)
Gesetzliche Krankenversicherung
Da ich eine reine Privatpraxis führe, kann ich nicht direkt mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Falls Sie jedoch keinen kassenärztlich zugelassenen Psychotherapeuten finden, der Sie mit zumutbarer Wartezeit behandeln kann, besteht die Möglichkeit der Kostenerstattung. Hierzu berate ich Sie gern.
Ausfallhonorar
Meine Privatpraxis ist eine sogenannte Bestellpraxis. Anders als in klassischen „Wartezimmer-Praxen“ kann die Behandlungszeit nicht individuell gesteuert werden. Bei einer Terminabsage durch die Patienten (unter 48 Stunden vor dem Termin) können nur schwer kurzfristig neue Patienten aufgenommen oder Einzeltermine vereinbart werden. Daher gewährt die Rechtsprechung den Psychotherapeuten bei Nichterscheinen der Patienten ein Ausfallhonorar. Der Anspruch gründet rechtlich auf § 615 BGB, dem sogenannten Annahmeverzug des Patienten. Das Ausfallhonorar beträgt i.d.R. 50% des jeweiligen Stundensatzes und ist vom Patienten / Klienten zu zahlen. Diese Kosten werden von Krankenkassen/-versicherungen nicht übernommen.